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Vom grundsätzlichen Anspruch auf Krankenhausleistung

Alle Bürger*innen haben grundsätzlich Anspruch auf Krankenhausbehandlung. Die hierzu verpflichteten Krankenhäuser sind in diesem Verzeichnis aufgeführt. Hierbei sollte der behandelnde Ärzt*in zusammen mit dem Krankenhaus klären, ob die Aufnahme erforderlich ist. Dabei ist abzuklären, ob das Behandlungsziel auch durch eine vorrangige ambulante, teilstationäre, vor- oder nachstationäre Behandlung oder häusliche Krankenpflege erreicht werden kann. Die Entscheidung über die Krankenhausaufnahme trifft der aufnehmende Krankenhausärzt*in.

Ein Krankenhausaufenthalt soll dazu dienen, dass

  • Krankheiten erkannt oder
  • Krankheiten geheilt bzw. ihre Verschlimmerung verhütet oder gelindert oder
  • Geburtshilfe geleistet wird.