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Alles hat seinen Preis

Die Krankenhauskosten werden seit einigen Jahren über ein neues Vergütungssystem, das sogenannte DRG-Fallpauschalensystem (DRG steht für Diagnoses Related Groups), zwischen den Krankenhäusern und den Kostenträgern (hierzu gehören auch Privatpatienten) abgerechnet. An die Stelle des bisher vorrangig an den täglichen Pflegekosten orientierten Abrechnungssystems trat hiermit ein Entgeltsystem, mit dem die Krankenhäuser ihre Leistungen über pauschalierte Preise vergütet bekommen. Dieses System gilt ab dem Januar 2004 und ist für alle Krankenhäuser im Land verbindlich. In Deutschland gibt es in den Bundesländern vorerst noch jeweils unterschiedliche Preise. Ausgenommen von der DRG-Einführung bleiben vorerst psychiatrische Einrichtrungen, für die weiterhin tagesgleiche Pflegesätze gelten.

Kern des DRG-Fallpauschalensystems ist die vorrangig an Diagnosen ausgerichtete Bildung von Fallgruppen. Die Zuordnung eines Patienten zu einer Fallgruppe wird daneben aber auch durch weitere Kriterien, wie Alter, Geschlecht und Behandlungsaufwand bestimmt. Diese Gruppen fassen nicht unbedingt Patienten mit gleichen Behandlungen zusammen, wichtiger fürdie Zuordnung zur einer DRG-Gruppe ist die Vergleichbarkeit des Behandlungsaufwandes für den einzelnen Patienten – und damit des Preises der Krankenhausleistungen. Dieser Preis ist für jeden Patienten einer Fallgruppe in jedem Krankenhaus grundsätzlich gleich. Allerdings gibt es Zu- und Abschläge und gewisse Besonderheiten bei der Berechnung der Preise und der zeitlichen Umsetzung des Vergütungssystems, über die Ihnen das Krankenhaus, Ihre Krankenkasse oder andere unter dem Abschnitt Adressen aufgeführte Einrichtungen des Gesundheitswesens weitere Auskünfte erteilen. Im Internet finden Sie ebenfalls reichhaltige Informationen, zum Beispiel über die zeitliche Stufung des neuen Vergütungssystems oder die gesetzlichen Grundlagen, beispielhaft sei hier auf die Seiten des Bundesministeriums für Gesundheit oder des Deutschen Instituts für Medizinische Dokumentation und Information verwiesen.

Für die Ermittlung und Abrechnung der Behandlungspreise und Zuzahlungen von gesetzlich versicherten Patienten ist zu berücksichtigen:

  • Die Krankenhausbehandlung beinhaltet sowohl eine umfassende ärztliche und pflegerische Versorgung als auch Unterkunft und Verpflegung. Nur diese "allgemeinen Krankenhausleistungen" werden von der Gesetzlichen Krankenversicherung im Rahmen der Fallvergütung getragen. Informationen für Privatversicherte/Selbstzahler und zu den Wahlleistungen finden Sie in den nächsten Kapiteln.
  • Die Abrechnung der erbrachten Leistungen über das DRG-Fallpauschalensystem erfolgt zwischen dem Krankenhaus und der zuständigen Krankenkasse. Sollte sie in Einzelfällen die Übernahme der Vergütung verweigern, so kann das Krankenhaus die Bezahlung nicht vom Patienten verlangen.
  • Versicherte ab dem 18. Lebensjahr müssen für die vollstationäre Krankenhausbehandlung für längstens 28 Tage im Kalenderjahr eine Zuzahlung von 10 als Ausgleich für die anfallende "häusliche Ersparnis" an das Krankenhaus entrichten. Die Beträge werden von dort an die Krankenkasse weitergeleitet.
  • Ausnahmen von der Zuzahlung: Die Zuzahlungsregelung gilt nicht für teilstationäre sowie vor- und nachstationäre Krankenhausbehandlungen. Auch im Rahmen der Entbindung im Krankenhaus (eventuell stationärer Aufenthalt vor der Entbindung, den Entbindungstag und 6 Tage nach der Entbindung) ist keine Zuzahlung zu leisten.
  • Die Krankenkassen übernehmen Fahrtkosten, die im Zusammenhang mit einem stationären Krankenhausaufenthalt stehen und aus medizinischen Gründen notwendig sind. Gesetzlich versicherte Patienten müssen in der Regel eine Zuzahlung zu den Fahrtkosten leisten (mindestens 10 % der Kosten, aber höchstens 10). Dies betrifft sowohl Fahrten mit dem Kranken- und Rettungswagen als auch Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln und privatem PKW.

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Wenn Sie Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung sind, werden Sie bei Ihrer Aufnahme Ihre Versicherungskarte vorlegen, aus der das Krankenhaus die Daten entnimmt, die zur Übernahme der durch Ihren Aufenthalt entstehenden Kosten durch Ihre Krankenkasse erforderlich sind.

Sind Sie privatversichert, wird die Erstattung der Kosten entweder direkt zwischen Ihnen und dem Krankenhaus geregelt oder die Privatversicherung zahlt die Kosten aufgrund einer Erstattungsanzeige im tariflichen Umfang direkt an das Krankenhaus. Die meisten privaten Krankenversicherungen haben an ihre Kunden inzwischen die "Card für Privatversicherte“ ausgegeben, über die die Abrechnung der allgemeinen Krankenhausleistungen und der Zimmerzuschläge vorgenommen wird. Eine Zuzahlung zur stationären Krankenhausbehandlung ist von Privatpatienten nicht zu entrichten.